VVG § 75

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 2: Schadensversicherung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 75 Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

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ZAAAC-65339