VVG § 70

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht

§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters

1Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. 2Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

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ZAAAC-65339