VVG § 216

Teil 3: Schlussvorschriften

§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit [1]

Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.

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ZAAAC-65339

1Anm. d. Red.: § 216 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1574) mit Wirkung v. 17. 12. 2009.