VVG § 105

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 1: Haftpflichtversicherung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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ZAAAC-65339