StVG § 63b

VIa. Datenverarbeitung [1]

§ 63b Verordnungsermächtigungen [2]

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

  2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

  3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

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VAAAA-73977

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 430) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 63b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3901) mit Wirkung v. .