StVG § 45

V. Fahrzeugregister

§ 45 Anonymisierte Daten [1]

1Auf die Verarbeitung, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.

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VAAAA-73977

1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .