StVG § 44

V. Fahrzeugregister

§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern [1]

(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

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VAAAA-73977

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .