StVG § 40

V. Fahrzeugregister

§ 40 Übermittlung sonstiger Daten [1]

1Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

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VAAAA-73977

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3310) mit Wirkung v. .