InsO § 54

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

  1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;

  2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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