InsO § 54
Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
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EAAAA-73948