InsO § 358
Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]
Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung [2]
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
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EAAAA-73948