Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens [1]
Erster Abschnitt: Nachlassinsolvenzverfahren
§ 320 Eröffnungsgründe
1Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. 2Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: Bisheriger Zehnter Teil zu neuem Elften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .