InsO § 319

Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens [1]

Erster Abschnitt: Nachlassinsolvenzverfahren

§ 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Fundstelle(n):
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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zehnter Teil zu neuem Elften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .