InsO § 305a
Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren [1]
§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung [2]
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948