InsO § 240
Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 240 Änderung des Plans
1Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. 2 Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948