InsO § 240

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 240 Änderung des Plans

1Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. 2 Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948