InsO § 236
Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. 2Beide Termine können jedoch verbunden werden.
Fundstelle(n):
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EAAAA-73948