InsO § 199

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 199 Überschuss bei der Schlussverteilung

1Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948