Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 197 Schlusstermin [1]
(1) 1Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. 2 Dieser Termin dient
zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 197 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .