Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Abschnitt: Insolvenzanfechtung
§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs [1]
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 146 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. .