GG Artikel 115b
Xa. Verteidigungsfall
Artikel 115b Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
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OAAAA-73923