GG Artikel 115b

Xa. Verteidigungsfall

Artikel 115b Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

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OAAAA-73923