I. Die Grundrechte
Artikel 1 Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt [1]
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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OAAAA-73923
1Anm. d. Red.: Die Artikel des Grundgesetzes enthalten in der amtlichen Fassung keine Überschriften. Die Überschriften sind von der Redaktion hinzugefügt.