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DVStB § 25

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung [1]

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 25 Überschrift und Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 443) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .