GrStG § 38

Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Bekanntmachung [1]

Für die Grundsteuer bis einschließlich Kalenderjahr 2024 ist § 38 in der folgenden Fassung anzuwenden:

§ 38 Anwendung des Gesetzes

Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
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UAAAA-73827

1Anm. d. Red.: Neuer § 38 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .