Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 25 Festsetzung des Hebesatzes [1]
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen.
(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) 1Der Hebesatz muss jeweils einheitlich sein
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
2Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 1 i. V. mit Art. 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
1875) wird § 25 Abs. 4 mit Wirkung v.
durch die folgenden Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) 1Der Hebesatz
muss vorbehaltlich des Absatzes 5 jeweils einheitlich sein
1. für
die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
und
2. für
die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
2Werden
Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine
bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(5)
1Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen
baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten
Grundstücke im Sinne des
§ 246 des
Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen
gesonderten Hebesatz festsetzen. 2Baureife
Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des
§ 246 des
Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und
ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften sofort bebaut werden könnten. 3Eine
erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche
Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.
4Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die
Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen
oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht.
5Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf
einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil
die städtebaulichen Gründe vorliegen. 6Der
Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen
und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein.
7Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke,
deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz
bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von
der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer
Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben.
8In der Allgemeinverfügung sind die
städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des
Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu
begründen. 9Hat eine Gemeinde die
Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe
der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser
Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen
Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen
in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.“