GrStG § 19

Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer

§ 19 Anzeigepflicht [1]

Für die Grundsteuer bis einschließlich Kalenderjahr 2024 ist § 19 in der folgenden Fassung anzuwenden:

§ 19 Anzeigepflicht

1Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.

(1) 1Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes , die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.

(2) 1Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.

(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827

1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 1 i. d. F., Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2931) mit Wirkung v. .