IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 [1]
1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, dass die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2Die Summe der Jahresbeträge umfasst die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73809
1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. .