BewG § 179

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]

C. Grundvermögen

II. Unbebaute Grundstücke

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke [2] [3]

1Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten ( § 196 des Baugesetzbuchs). 2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. 3Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. 4Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 179 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2931) mit Wirkung v. 23. 7. 2021.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 179 siehe § 265 Abs. 3 und 12.