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NWB Nr. 2 vom Seite 102 Fach 3c Seite 4873

ABC: A 13 . Arbeitszimmer

Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (ArbZ) als BA oder WK ist durch das JStG 1996 (BGBl 1996 I 1250, ber. BGBl 1996 I 714) wesentlich geändert worden. Die Rechtsänderungen sind verfassungskonform ( BStBl 1997 II 68; s. a. KFR F. 6 EStG § 9, 1/97 mit Anm. Hettler; s. a. HFR 1997, 144; BStBl 1998 II 351; s. a. KFR F. 6 EStG § 9, 1/98 mit Anm. Thomas und Olbertz DB 1998, 644). Zu den Änderungen sind die (BStBl 1998 I 129) und v. (BStBl 1998 I 863) ergangen. Die Neuregelungen sind ab 1996 anzuwenden.

I. Begriff und Voraussetzungen

Der Begriff des häuslichen ArbZ ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Rspr. ist er dahin auszulegen, daß es sich um einen zur Wohnung gehörenden, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennten Raum handeln muß. Auch als ArbZ eingerichtete Räume im Keller oder im Dachgeschoß können in den Wohnbereich eingebunden sein ( BStBl 1989 II 421; BStBl 1994 II 468; Lademann/Meurer § 4 EStG Anm. 713).

Das häusliche ArbZ muß ”so gut wie ausschließlich” für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden (vgl. BStBl 1966 III 129; BStBl 1970 II 438). Die Mitbenutzung des häuslichen ArbZ zu Ausbildungszwecken ist unschädlich ( BStBl 1990 II 901). Zu einem Fall ausschließlicher Nutzung ein...

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