UmwG § 304
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt: Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
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PAAAA-73619