EGAO Artikel 97 § 8

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 8 Verspätungszuschlag [1]

(1) 1Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. 2Im Übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, dass ein nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf.

(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.

(4) 1§ 152 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind. 2Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. 3§ 152 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf

  1. Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind, und

  2. Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2018 endet.

4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.

(5) 1§ 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese nach dem anzumelden ist. 2Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.

(6) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den anzuwenden.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2601) mit Wirkung v. 30. 12. 1999; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. 1. 1. 2002; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017; Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. 29. 12. 2020; Abs. 6 angefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 1. 1. 2022 i. V. mit Gesetz v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .