EGAO Artikel 97 § 29

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen [1]

§ 163 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem abgelaufen oder eingetreten sind.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 29 eingefügt gem. Gesetz v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.