EGAO Artikel 97 § 19

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger [1]

(1) 1§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(2) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(3) 1§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. 2Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) 1§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. 28. 3. 2024.