BOStB § 9

1. Teil: Grundpflichten

§ 9 Werbung und Kundmachung

(1) 1Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. 2Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor. 3Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden.

(2) 1Andere Bezeichnungen als amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, akademische Grade und staatliche Graduierungen, z. B. Hinweise auf absolvierte Fortbildungen, dürfen von Steuerberatern nur geführt werden, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ besteht. 2Bezeichnungen nach Satz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachberaterbezeichnungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Wer Bezeichnungen als Hinweis auf besondere Qualifikationen verwendet, muss im benannten Gebiet entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können.

(4) 1Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Berufsausübungsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. 2Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Standorte einheitlich verwendet werden.

(5) 1Amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen und Bezeichnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 müssen personenbezogen geführt und bekannt gemacht werden. 2Ausgeschiedene Gesellschafter und Praxisvorgänger dürfen weiter geführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

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YAAAD-59361