BOStB § 24

4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 24 Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft

(1) 1Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ist ungekürzt und ungebrochen zu führen. 2Wortverbindungen, wie z. B. „Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft“, sind unzulässig.

(2) 1Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden. 2Das gilt nicht, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird.

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YAAAD-59361