BOStB § 19

2. Teil: Berufspflichten

§ 19 Übernahme eines Mandats

1Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. 2Unlauter ist insbesondere

  • eine Abwerbung von Mandanten unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Adressdaten,

  • ein Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter eines anderen Steuerberaters, der während seines Beschäftigungsverhältnisses Mandanten seines Arbeitgebers abwirbt,

  • das Angebot, zu einer unangemessen niedrigen Vergütung tätig zu werden,

  • einen anderen Steuerberater oder dessen Dienstleistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen.

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YAAAD-59361