BOStB § 10

2. Teil: Berufspflichten

§ 10 Berufliche Niederlassung

(1) Steuerberater haben nur eine berufliche Niederlassung.

(2) Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein.

(3) 1Die berufliche Niederlassung eines Steuerberaters gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG (Syndikus-Steuerberater) kann sich bei seinem Arbeitgeber befinden. 2In diesem Fall sind dort die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Berufspflichten zu treffen.

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YAAAD-59361