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BGH Beschluss v. - III ZR 156/18

Umwandlung des Befreiungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten in Zahlungsanspruch

Gesetze: § 199 Abs 1 BGB, § 257 BGB, § 398 BGB, § 488 BGB, § 171 HGB, § 172 HGB

Instanzenzug: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 3 U 35/17 Urteilvorgehend Az: 6 O 689/16

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

21. Einen Einwand aus § 129 Abs. 1 HGB kann der Beklagte - unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugunsten des Treugeber-Kommanditisten - der Klage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Klärung der von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Entweder ist die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) in Nr. G 6 der Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung vom 29. November/ auf die Fondsgesellschaft - unter Herausnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter - gegenüber dem Beklagten wirksam (weil dies seiner persönlichen Zustimmung nicht bedurfte); dann hätte dies die Folge, dass er sich auf den Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) nicht berufen könnte. Oder die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines "ewigen" pactum de non petendo) auf die Fondsgesellschaft ist mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam; dann hätte dies zur Folge, dass der Erlass (bzw. das "ewige" pactum de non petendo) insgesamt unwirksam wäre (§ 139 BGB; vgl. auch , NJW 1967, 2155, 2157), mit der weiteren Folge, dass sich der Beklagte ebenfalls nicht hierauf berufen könnte. Denn einen vorbehaltlosen - die Fondsgesellschaft und ihre Gesellschafter gleichermaßen umfassenden - Erlass haben die Parteien der Vereinbarung offenkundig nicht gewollt, und anderes lässt sich auch aus Nr. G 12 der Vereinbarung nicht herleiten.

32. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Verjährung der Klageforderung verneint.

4a) Sollte sich der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin mit Abtretung dieses Anspruchs an die Bank im April/Juni 2011 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben, so hätte die Verjährung dieses - in Person der Bank entstandenen - Zahlungsanspruchs gemäß §§ 404, 398 Satz 2 BGB nicht vor der Fälligkeit der Darlehensforderung zu laufen begonnen. Die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch durch Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger erfolgt in der Person des Drittgläubigers und ist von der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers zu unterscheiden. Im ersterwähnten Fall richtet sich der Verjährungsbeginn weiterhin nach der Fälligkeit der Forderung, von der zu befreien ist, denn die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger bringt keine Änderung für den Beginn der Verjährung des abgetretenen Anspruchs mit sich (§§ 404, 398 Satz 2 BGB; s. etwa , NJW 1982, 1761, 1762). Der letzterwähnte Fall ist demgegenüber Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung gewesen (, NJW 2018, 1873; vom - III ZR 626/16, BeckRS 2017, 131337 und vom - III ZR 206/17, BeckRS 2017, 136243). Hier wandelt sich der Befreiungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch, gerichtet auf Zahlung an sich selbst, um. Dieser Anspruch entsteht mit der Umwandlung und hiermit beginnt auch der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfrist.

5b) Ohne Rücksicht auf die Abtretung käme eine Verjährung des Befreiungsanspruchs vorliegend nur dann in Betracht, wenn sich dieser bis zum in einen Zahlungsanspruch der Treuhandkommanditistin an sich selbst umgewandelt hätte, weil die Inanspruchnahme der Treuhandkommanditistin (Befreiungsgläubiger) durch den Drittgläubiger (Bank) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden muss. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat darauf abgestellt, dass jedenfalls bis Ende 2012 nicht festgestanden habe, dass und inwieweit die Veräußerung der Fondsimmobilien einen Erlös erbringen werde, der die Inanspruchnahme der Treugeber-Kommanditisten erforderte.

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270319BIIIZR156.18.0

Fundstelle(n):
IAAAH-16293