Frage der Umsatzbesteuerung der Aufsteller von Geldspielautomaten
Leitsatz
Die Rechtsprechung in der Rs. Bastova und der Rs. Tolsma steht der Besteuerung der Stpfl. nach Auffassung des Senates nicht
entgegen. Die sonstige Leistung der Veranstalter besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung
der Teilnehmer ist der Spieleinsatz. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der
Durchführung des Spiels. Anders als in der Rs. Tolsma und in der Rs. Bastova ist die Gegenleistung damit weder freiwillig
noch ungewiss.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1015 Nr. 12 UStB 2019 S. 240 Nr. 8 ZAAAH-15755
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 23.04.2019 - 5 V 937/19 U
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