Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 159 BewG Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
R B 159 ErbStR 2019, H B 159 ErbStH 2019.
A. Allgemeines
1§ 159 BewG entspricht seinem Wortlaut nach dem noch für die Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 1-3 BewG, der für Erwerbe vor dem auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Bedarfsbewertung maßgebend war. Literatur und Rechtsprechung zu § 69 BewG haben daher auch für § 159 BewG ihre Bedeutung behalten.
Die Vorschrift regelt als Ausnahmevorschrift zu § 158 BewG nur für bestimmte Fälle, unter welchen Voraussetzungen am jeweiligen Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen schon dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Liegen die Voraussetzungen des § 159 BewG nicht vor, so kommt es darauf an, inwieweit die Flächen noch dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 159 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Gebührt z. B. der Nutzung...