Hermann-Ulrich Viskorf, Stephan Schuck, Eckhard Wälzholz

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-51686-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 159 BewG Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

Steffen Wiegand (Januar 2020)
Hinweis:

R B 159 ErbStR 2019, H B 159 ErbStH 2019.

A. Allgemeines

1§ 159 BewG entspricht seinem Wortlaut nach dem noch für die Einheitsbewertung geltenden § 69 Abs. 1-3 BewG, der für Erwerbe vor dem auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Bedarfsbewertung maßgebend war. Literatur und Rechtsprechung zu § 69 BewG haben daher auch für § 159 BewG ihre Bedeutung behalten.

Die Vorschrift regelt als Ausnahmevorschrift zu § 158 BewG nur für bestimmte Fälle, unter welchen Voraussetzungen am jeweiligen Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen schon dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Liegen die Voraussetzungen des § 159 BewG nicht vor, so kommt es darauf an, inwieweit die Flächen noch dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 159 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Gebührt z. B. der Nutzung...

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

Für dies Buch haben wir eine Folgeauflage für Sie