Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 121 BewG Inlandsvermögen
Wachter, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht – Grundlagen und ein ABC des Inlandsvermögens, ErbStB 2004 S. 25; Uterhark/John, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Die nahe stehende Person i. S. d. § 121 Nr. 4 BewG – ein Phantom?, FR 2013 S. 412; Günther, Die nahestehende Person i. S. d. § 121 Nr. 4 BewG, ErbStB 2013 S. 180; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014 S. 469.
A. Bedeutung der Vorschrift für die ErbSt/SchenkSt
1Die Vorschrift des § 121 BewG hat grds. – nach dem faktischen Wegfall der Vermögensteuer – seit dem Bedeutung nur noch für die Fälle der beschränkten bzw. erweitert beschränkten Steuerpflicht nach dem ErbStG. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen keiner der am erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtigen Vorgang Beteiligten zu den Inländern i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gehört, eine ErbSt-/SchenkSt-Pflicht nur für den Vermögensanfall eintritt, der in Inlandsvermögen i. S. von § 121 BewG besteht. Erhebliche Bedeutung hat § 121 BewG auch für die Anrechnungsregelung des § 21 ErbStG (enger und weiter Auslandsvermögensbegriff).
B. Begriff des Inlandsvermögens
2Zum Inlandsvermögen gehört nicht alles „i...