Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 9 BewG Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
A. Maßstäbe der Bewertung
1Bei der Bewertung gilt es, für Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen oder auf Geld lauten, einen Geldwert zu ermitteln. Dazu muss vorab bestimmt sein, welche Wertvorstellung eines gedachten Erwerbers maßgeblich sein soll. Das Bewertungsgesetz unterscheidet nach dem unterschiedlichen Blickwinkel eines solchen Erwerbers drei Bewertungsmaßstäbe, wobei der Maßstab des Teilwerts keine Bedeutung mehr hat:
Gemeiner Wert (§ 9 BewG); maßgebend ist hier die Wertvorstellung des Erwerbers, der das einzelne Wirtschaftsgut im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erwirbt;
Teilwert (§ 10 BewG); maßgebend ist hier die Wertvorstellung des Erwerbers eines ganzen Unternehmens, der den Betrieb fortführen will; der „Steuerbilanzwert“ bedeutet keinen weiteren Bewertungsmaßstab, sondern die pragmatische, gleichwohl sachlich nicht zu rechtfertigende Anknüpfung an externe Werte;
Ertragswert (§ 36 Abs. 2 und § 163 Abs. 1 Satz 1 BewG); maßgebend ist hier die Wertvorstellung des Erwerbers (eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs), der allein auf die Erträge (Reinertragsfähigkeit) abstellt.
B. Gemeiner Wert (§ 9 Abs. 1 BewG)
2Der gemeine Wert – oder glei...