Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 8 ErbStG Zweckzuwendungen
A. Allgemeines
1Zweckzuwendungen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erwähnt werden, sind Zuwendungen an eine bestimmte Person mit der Verpflichtung, das zugewendete Vermögen nicht für eigene, sondern für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Eine Zweckzuwendung setzt sich folglich aus zwei Merkmalen zusammen, der Zuwendung selbst und davon zu trennen, die Vorgaben, den Gegenstand für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Der Verwendungszweck darf dem Zuwendenden nicht selbst zugutekommen, § 10 Abs. 9 ErbStG. Begünstigter der Auflage darf weder der Schenker noch der Beschenkte sein, vielmehr darf der Personenkreis nicht näher identifizierbar sein. Da im Ergebnis damit ein Abzug der Zuwendung beim unmittelbar Begünstigten, aber keine Erfassung des Drittbegünstigen erfolgen würde, dient § 8 ErbStG dazu, diese Besteuerungslücke zu schließen.
Zweckzuwendungen können unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen. Von dem eher vagen Wortlaut her wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift damit sehr weit.
B. Der mittelbar Begünstigte
2Voraussetzung der Zweckzuwendung ist ein Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen. Der Schenker muss den Schenkungsgegenstand auf einen Dritten übertragen haben, der selbst die Ve...