Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 4 ErbStG Fortgesetzte Gütergemeinschaft
A. Überblick über die fortgesetzte Gütergemeinschaft im Zivilrecht
1Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut im Regelfall zu seinem Nachlass. Beerbt wird er nach den allgemeinen Vorschriften (§ 1482 BGB). Dies hat die Abwicklung der Gütergemeinschaft durch Auseinandersetzung (§§ 1474 ff. BGB) zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten zur Folge. Das Rechtsinstitut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) zielt demgegenüber auf die Erhaltung des gemeinschaftlichen Familienvermögens über den Tod hinaus ab. Der überlebende Ehegatte soll bis zu seinem eigenen Tod vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung mit den Abkömmlingen geschützt sein. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt daher nicht in den Nachlass. sondern die Gütergemeinschaft wird mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Ehegatten zunächst fortgesetzt. Damit wird der verstorbene Ehegatte nur im Hinblick auf sein nicht gemeinschaftlich gebundenes Vermögen (z. B. Vorbehaltsgut i. S. des § 1418 BGB) nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 1922 ff. BGB) beerbt.
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