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FG Münster Urteil v. - 15 K 1768/17 U EFG 2019 S. 936 Nr. 11

Gesetze: UStG § 4 Nr 21 Buchst a Doppelbuchst bb; UStG § 19; MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst j ; UStG § 4 Nr 14

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

Leitsatz

1. Die Umsätze der Stpfl. aus der Erbringung von Supervisionsleistungen sind nicht bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S.d. § 19 Abs. 3 UStG zu berücksichtigen, weil diese nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei zu behandeln sind. In Bezug auf Lehrsupervisionen kann sich die Steuerfreiheit daher bereits daraus ergeben, dass ein Stpfl. andere darin unterrichtet, Supervisionen auszuführen. Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten.

2. Da die Stpfl. sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL unmittelbar berufen kann, ist es aus Sicht des erkennenden Senats unschädlich, dass die Supervisionsleistungen der Stpfl. nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht von der USt befreit sind, da die Stpfl. nicht über eine hinreichende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2019:0312.15K1768.17U.00

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 936 Nr. 11
IStR 2022 S. 214 Nr. 6
DAAAH-13198

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FG Münster, Urteil v. 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U

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