BAG Urteil v. - 3 AZR 482/16

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht

Gesetze: § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 BeamtVG vom

Instanzenzug: Az: 31 Ca 17550/14 31 Ca 17633/14 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 4 Sa 1470/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche Sonderzuwendung hat. Der Kläger begehrt die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen soweit diese den Betrag rückständiger Betriebsrente übersteigen. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014 sowie die Feststellung, dass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe der jeweiligen Novemberleistung zustehe.

2Der am geborene Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit vom bis zum beschäftigt. Zuletzt mit Schreiben vom teilte der Kläger dem Beklagten unter dem Betreff „Altersversorgung“ mit:

3Entsprechende Schreiben erteilte der Kläger sämtlichen AT-Angestellten.

4Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegehalts für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger, die wie der Beklagte eine Einzelzusage haben, stellte er die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 ein, nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am (- 17 Sa 1035/09 -) entschieden hatte, dass sich die Betriebsrente dieser Versorgungsempfänger dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes richtet, das seinerzeit die Leistung einer Jahressonderzahlung als Einmalleistung nicht vorsah.

5Der Beklagte bezieht seit dem ein vorgezogenes Ruhegehalt vom Kläger. Daneben erhielt er in den - für den Rechtsstreit bedeutsamen - Kalenderjahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.965,49 Euro und im Kalenderjahr 2008 iHv. 2.048,80 Euro, also insgesamt 5.979,78 Euro. In den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zahlte der Kläger an den Beklagten im Monat November nur noch das jeweilige Ruhegehalt.

6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe weder aus der Versorgungszusage noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Er habe in der Vergangenheit lediglich gesetzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe der Beklagte - auch durch die regelmäßigen Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung - erkennen müssen.

7Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben sowie sich auf Verwirkung berufen. Zudem hat er widerklagend beantragt,

9Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, nachdem es zunächst am im Einverständnis mit den Parteien beschlossen hatte, neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und der Beklagte mit - am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem - Schriftsatz vom den Rechtsstreit mit Erhebung der Widerklage aufgenommen hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt in der Revision noch die Rückzahlung restlicher in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen iHv. 419,91 Euro und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

11Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann weder die Klage abgewiesen noch der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben werden. In welcher Höhe dem Beklagten eine jährliche Sonderzuwendung für diesen Zeitraum zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dies gilt auch für den auf die Leistung einer vollen und damit abschlagfreien Betriebsrente gerichteten Feststellungsantrag (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12I. Die Revision ist hinsichtlich der Klage begründet. Diese ist bereits unzulässig.

131. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Klagegegenstand und -grund iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben ist. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, wie sich die von ihm ermittelte rückständige Betriebsrente des Beklagten für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2014 auf die Klage und die von ihm vorgenommene Aufrechnung verteilt. Insoweit weichen die von ihm vorgelegten erstinstanzlichen Berechnungen von den im Berufungsverfahren dargelegten Berechnungen ab. Damit ist die Klage mangels zureichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. hierzu etwa  - Rn. 18 mwN).

142. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und den Antrag als unzulässig abweisen. Dem steht entgegen, dass der Kläger nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, Klagegegenstand und -grund entsprechend den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzugeben. Es hätte eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedurft, der jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht erfolgt ist und in der Revisionsinstanz nicht mehr zu einer Anpassung der Antragsbegründung führen kann.

15a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden Partei darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses anders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt. Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. Zwar können sich sonst gebotene Hinweise des Gerichts erübrigen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die erforderliche Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Begründeten Anlass zur Änderung ihres Sachantrags hat eine Partei nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittelinstanz die erstrittene Sachentscheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht schwerer als die ergangene günstige Sachentscheidung. Prozessuale Obliegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden Partei erwachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen Bestimmtheitsrüge im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des Sachantrags. Solche Konsequenzen muss die Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (vgl. etwa  - Rn. 21 mwN).

16b) Der Kläger hat insoweit bisher noch keinen richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) zur Unzulässigkeit des Antrags erhalten. Vielmehr haben beide Tatsacheninstanzen den Klagegegenstand und -grund für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. Auf einen solchen Hinweis in der Revisionsinstanz hin könnte der Kläger sein Vorbringen nicht mehr konkretisieren. Denn das erforderte einen nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, um dem Kläger eine Konkretisierung seines Antrags und eine entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen.

17II. Die Revision ist auch hinsichtlich der Widerklage begründet. Der Rechtsstreit ist insoweit jedoch nicht entscheidungsreif. Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Sonderzuwendungsbeträge unzutreffend ermittelt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen.

181. Der Kläger schuldet dem Beklagten für die Jahre 2009 bis 2014 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung.

19a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.

20aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa  - Rn. 41 mwN).

21bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa  - Rn. 42 mwN). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl.  - Rn. 59 mwN).

22cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa  - Rn. 43 mwN). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl.  - Rn. 60 mwN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchsteller (vgl. etwa  - aaO).

23dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl.  - Rn. 61 mwN).

24b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Beklagte - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November erhalten.

25aa) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegehalts gezahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen (vgl.  - Rn. 63).

26bb) Der Kläger war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Beklagten verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Versorgungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zugesicherten Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfassen keine Sonderzuwendung.

27Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom geltenden Fassung vom (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 561), dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Kläger hat dem Beklagten in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsleistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen.

28Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. Der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamtenversorgungsgesetz nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom (im Folgenden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl.  - Rn. 65).

29Dass die Sonderzuwendung nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufende Versorgungsleistung im Sinne dieser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 1173, 1238 f.; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 3091) des zwischenzeitlich aufgehobenen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG). Indem § 4 Abs. 1 SoZuwG für den Anspruch auf die Sonderzuwendung voraussetzt, dass dem Versorgungsempfänger für den ganzen Monat Dezember „laufende Versorgungsbezüge“ zustehen, wird deutlich, dass diese Sonderzuwendung zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit selbst gerade kein derartiger Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 SoZuwG bestätigt, der festlegt, welche Leistungen „Versorgungsbezüge“ iSv. § 4 Abs. 1 SoZuwG sind. Dazu gehört zwar ua. das Ruhegehalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SoZuwG), nicht jedoch die Sonderzuwendung. Für dieses Ergebnis spricht weiter § 7 SoZuwG in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom . Danach wird den Versorgungsempfängern ein Grundbetrag in Höhe der „für den Monat Dezember … zustehenden laufenden Versorgungsbezüge“ gewährt. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird ua. das Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Sonderzuwendung um selbständig nebeneinander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht zu den „laufenden Versorgungsbezügen“ gehört. Dem steht entgegen der Argumentation des Klägers nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF die Sonderzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer laufenden Versorgungsleistung.

30cc) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ den AT-Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgungsempfänger nicht erkennbar.

31(1) Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu schulden (vgl.  - Rn. 66).

32(2) Der Beklagte konnte die vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlung auch deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung „in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ iSv. Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage verstehen, weil diese bereits nicht der Regelung für Bundesbeamte entsprach, wie sie aufgrund des Sonderzuwendungsgesetzes bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom (BGBl. I S. 1798) galt.

33Nach § 7 SoZuwG idF vom war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember orientierte. Danach war die volle laufende Versorgungsleistung als Sonderzuwendung zu gewähren, die sich nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Anlehnung an die Besoldung für Bundesbeamte bestimmt. Damit sollte das Versorgungsniveau der Ruhestandsbeamten eine 13. volle Versorgungsleistung umfassen.

34Dieser Regelungssystematik folgt auch die streitgegenständliche Versorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbezüge. Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte und der in Abs. 3 der Versorgungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von ua. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsniveau das tatsächlich geleistete Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Damit liegt eine Gesamtversorgungszusage vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für Bundesbeamte entsprochen, wenn der Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehnmal ausgezahlt wird.

35(3) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Schreiben vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom und vom . Sie enthalten Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des Beklagten beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusammenhang stehenden Sonderzuwendung aufweisen.

36dd) Danach schuldet der Kläger dem Beklagten zusätzlich zu dem im November zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts. Dieses richtet sich - soweit die Versorgungszusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu  - Rn. 26 ff., 34 ff.).

372. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Tabellenwerte der maßgeblichen Besoldungsgruppe A 15 und des Familienzuschlags Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit jeweils ein überhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Es hat verkannt, dass das ruhegeldfähige Gehalt eine - umgelegte - Jahressonderzahlung enthält. Mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom (BGBl. I S. 3076), das nach Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 am in Kraft getreten ist, wurde für die Bundesbeamten mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) erneut die Gewährung einer Sonderzahlung geregelt. Diese ist aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom (BGBl. I S. 160) seit dem in die Besoldungstabellen eingearbeitet (BT-Drs. 16/7076 S. 95) und mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom (BGBl. I S. 2842, zu zwischenzeitlich nicht in Kraft getretenen Regelungen BT-Drs. 17/7631 S. 14) für Zeiträume ab dem Jahr 2012 fortgeschrieben worden.

38Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermittlung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen. Der auf die eingearbeitete Sonderzuwendung entfallende Anteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags Stufe 1 ist nicht Bestandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. Die auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag gewährte Sonderzahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatlichen Bezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - jedoch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestandteilen aufgegangen und hat auch ihren Charakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zeigt, nicht verloren. Denn die dort angeordnete Vervielfältigung mit dem festgelegten Faktor soll bewirken, dass Ruhestandsbeamte eine im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwendung erhalten (BT-Drs. 16/10850 S. 239 f.). Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag aufgegangen ist. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der umgelegten Sonderzuwendung für Bundesbeamte schließt die Versorgungszusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus.

393. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wird die dem Beklagten zustehenden Sonderzuwendungen für die Jahre 2009 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

40a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhegehalts und damit auch der Sonderzuwendung des Beklagten ab dem ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Ausgangsgehalts einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 zu dem durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Faktor beträgt aufgrund der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. 2,5 vH in die Tabellenwerte 0,9756 für den Zeitraum vom bis zum und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. 2,44 vH auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienzuschlag 0,9524 ab dem . Dies entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG - für die Jahre 2009 bis 2011 idF von Art. 2 Nr. 58 DNeuG (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 148) und ab 2012 idF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung - für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen, denen keine Jahressonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht (vgl. BT-Drs. 17/7631 S. 15).

41Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern, da diese Regelung der Kürzung der nicht umgelegten Jahressonderzuwendung für Ruhestandsbeamte dient.

42b) Das so verminderte ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Beklagten maßgeblichen Ruhegehaltssatz zu multiplizieren. Dieser beträgt 71,11 vH für das Jahr 2009, 70,71 vH für das Jahr 2010 und 70,32 vH ab dem Jahr 2011.

43aa) Der maßgebliche Ruhegehaltssatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG idF vom (BGBl. I S. 3926). Danach berechnet sich der Ruhegehaltssatz eines Beamten, dessen Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am bestanden hat und der nach dem die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht, für die bis zum zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zu diesem Zeitpunkt, also vor Änderung durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2218) geltendem Recht. Der ermittelte Ruhegehaltssatz erhöht sich mit jedem Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit ab dem um 1 vH bis zur Höchstgrenze von 75 vH (§ 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Der so errechnete Ruhegehaltssatz kommt nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nur zum Tragen, wenn er den Ruhegehaltssatz übersteigt, der sich für die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dem zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltendem Recht ergibt und nicht höher ist, als der nach dem bis zum geltendem Recht errechnete.

44Diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Der am geborene Beklagte war beim Kläger vom bis zum beschäftigt und bezog von diesem seit dem eine vorgezogene Betriebsrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er mit Ablauf des und damit nach dem vollendet.

45bb) Nach der Vergleichsberechnung ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 73,5 vH (zur Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 4 BeamtVG siehe  2 C 19.98 -).

46(1) Ausgangspunkt ist der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden § 14 Abs. 1 BeamtVG idF des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3926) ergibt. Er beträgt im Fall des Beklagten, der beim Kläger insgesamt 34 Jahre und 180 Tage beschäftigt war, 64,69 vH (1,875 vH x 34,50 Jahre).

47(2) Demgegenüber beträgt der nach dem bis zum geltenden Recht (§ 14 BeamtVG seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 1282) vom Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt erreichte und ihm gewahrt bleibende und um den ermittelten Vomhundertsatz für die ab dem bis zum noch angefallenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erhöhte Ruhegehaltssatz 73,5 vH. Insoweit beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vH und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum um 2 vH, von da ab um 1 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vH. Der Beklagte war bei dem Kläger insgesamt 34 Jahre und 180 Tage beschäftigt. Am hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der Ruhegehaltssatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 vH belief. Bis zum kommen weitere 14 Jahre hinzu, die mit 28 vH in Ansatz zu bringen sind. Für die Zeit vom bis zum sind weitere zehn Jahre und 180 Tage, also 10,50 vH zu berücksichtigen (siehe § 85 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG).

48Der Ruhegehaltssatz iHv. 73,5 vH ist für die weitere Berechnung maßgebend, da er nicht den Ruhegehaltssatz von 74 vH übersteigt, der sich für die gesamte berücksichtigungsfähige Dienstzeit nach dem bis zum geltenden Recht ergäbe (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).

49cc) Dieser Ruhegehaltssatz wird gemäß § 69e Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG gekürzt. Dabei macht es sachlich keinen Unterschied, ob - wie § 69e Abs. 3 BeamtVG an sich bestimmt - zunächst das ruhegehaltsfähige Entgelt und erst bei der achten Anpassung nach § 69e Abs. 4 BeamtVG der Ruhegehaltssatz oder von vornherein der Ruhegehaltssatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert wird (vgl. hierzu  - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 114, 258). Nach § 69e Abs. 3 BeamtVG ist ab dem mit dem Faktor 0,96750, ab dem mit dem Faktor 0,96208 und ab dem nach § 69e Abs. 4 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen. Der danach der Berechnung der Versorgungsbezüge und damit auch der Sonderzuwendung zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz beträgt also 71,11 vH für das Jahr 2009, 70,71 vH für das Jahr 2010 und 70,32 vH ab dem Jahr 2011.

50Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksichtigen: Insgesamt drei Anpassungen nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom (BGBl. I S. 1798), nämlich zum , zum und zum , zwei Anpassungen zum und eine weitere Anpassung zum nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom (BGBl. I S. 1582) sowie eine Anpassung zum , die - wie die oben genannte achte Anpassung zum  - aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom (BGBl. I S. 1552) erfolgte.

51Entgegen der Auffassung des Beklagten steht - wie aus § 85 Abs. 11 BeamtVG folgt - § 85 Abs. 3 BeamtVG der Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.

52c) Auf das so ermittelte Ruhegehalt ist die jeweilige monatliche Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

53aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Beklagte aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom bis zum erworben hat. Die Altersrente des Beklagten ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen Zeitraum festgelegten Rentenwert. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt wie der Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. §§ 64 ff. SGB VI). Eine - eventuelle - Rente aus Entgeltpunkten, die vor dem erworben wurden, findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem . Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem erworben wurden (vgl.  - Rn. 42 f.).

54bb) Die anzurechnende Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 vH - ab dem aufgrund der Absenkung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 69e Abs. 4 BeamtVG den neuen Höchstsatz von 71,75 vH - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 vH von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind.

55d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegehalt darf nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu  - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten.

56e) Der Beklagte, der sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des vollendete, hat seine betriebliche Altersrente am und damit drei Monate vorgezogen in Anspruch genommen. Nach Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage führte dies zu einer Kürzung der erreichten Altersrente um 0,5 vH für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Eine solche Minderung erfolgt jedoch nicht, wenn der Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalls nachgewiesen und dauernd berufsunfähig iSv. Abs. 2 Unterabs. 1 Nr. 1 Alt. 2 der Versorgungszusage war. Nach dieser Regelung wird das Invaliditätsrisiko abgedeckt. Die Versorgungszusage sieht daher keine Abschläge vor, wenn Invalidität eintritt, bevor eine Altersrente in Anspruch genommen wurde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies auch gelten, wenn der Versorgungsberechtigte zwar eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, bei Eintritt des Versorgungsfalls sich aber das Invaliditätsrisiko verwirklicht hat.

57Ob dem Beklagten ein ungekürztes Ruhegehalt zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Parteivorbringens nicht beurteilen. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen. Das Landesarbeitsgericht wird auf der Grundlage eines etwaigen weiteren Parteivortrags entsprechende Feststellungen zu treffen und sodann die streitigen Sonderzuwendungen erneut zu berechnen haben.

58f) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu beachten haben, dass der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die jeweiligen Sonderzuwendungen sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

595. Der Rechtsstreit war auch hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte erstrebt nach dem Wortlaut des Feststellungsantrags die Zahlung einer „vollen“ 13. Betriebsrente als Sonderzuwendung. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage begehrt er damit die Feststellung, der Kläger schulde ihm eine Betriebsrente ohne die in Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage vorgesehenen Abschläge. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes bedarf es weiterer Feststellungen.

60Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet. Da der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des Novemberruhegehalts bestreitet, hat der Beklagte auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

61III. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:131118.U.3AZR482.16.0

Fundstelle(n):
XAAAH-12847