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NWB EV 5/2019 S. 177

Nachlasspflegschaft – Zulässigkeit einer Beschwerde des Erbprätendenten (OLG)

Der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, ist gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Anregung, die Nachlasspflegschaft aufzuheben. Erforderlich ist aber, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss v.  - 20 W 242/18, NWB PAAAH-12426

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