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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 20 W 242/18

Gesetze: BGB § 1960; FamFG § 59

Leitsatz

Leitsatz:

Der Erbprätendent, der für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, ist gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt. Gleiches gilt für die Ablehnung einer Anregung, die Nachlasspflegschaft aufzuheben. Erforderlich ist aber, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.

Fundstelle(n):
PAAAH-12426

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 08.11.2018 - 20 W 242/18

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