NWB Nr. 17 vom Seite 1193

Wenn in Zeile 27 der Anlage WA das Kreuzchen fehlt

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Fallstricke im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht

Mit § 8d KStG hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit geschaffen, trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels i. S. des § 8c KStG die steuerlichen Verlustvorträge zu erhalten. Sie werden zu einem sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Vor allem Start-ups, die gerade in den ersten Jahren negative Einkünfte aufweisen, soll damit geholfen werden, sind sie doch oft auf Neuaufnahmen oder den Wechsel von Anteilseignern zur Finanzierung ihres Unternehmens angewiesen. Den Vortrag der Verluste knüpft das Gesetzt an Bedingungen. So muss der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erhalten bleiben und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen sein. Bereitet schon die Abgrenzung und Auslegung des neuen normspezifischen Begriffs des Geschäftsbetriebs in der Praxis durchaus Schwierigkeiten (s. hierzu Kusch, NWB 14/2018 S. 930), droht Gefahr noch von ganz anderer Seite. Denn den fortführungsgebundenen Verlustvortrag gibt es nicht automatisch; vielmehr ist er antragsgebunden. Und der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Was aber, wenn in Zeile 27 der Anlage WA das Kreuzchen vergessen wurde? Kann der Antrag dann noch in einer späteren, berichtigten Steuererklärung für das jeweilige Jahr gestellt werden? Ja, urteilte das Thüringer FG, und trifft damit eine für die Steuerpflichtigen erfreuliche Entscheidung, die Berger/Tetzlaff auf vorstellen.

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag den Gewerbeertrag – statt um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes – um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Aber Achtung! Auf das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ ist ein besonderes Augenmerk zu legen. Wie Dorn auf zeigt, gilt es in der Beratungspraxis, insbesondere aufgrund bestehender Beteiligungen, Fallstricke zu vermeiden. Zu denken ist hier z. B. an die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, die Begründung einer Betriebsaufspaltung, Fälle der Organschaft, aber auch die Frage, ob aufgrund einer Beteiligung an einem vermögensverwaltenden Unternehmen ausschließlich „eigener“ Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Dies bedingt im Zweifel, konkret zu ermitteln, ob der verwaltete Grundbesitz noch anderen Zwecken, wie z. B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, dient (s. hierzu schon Vasel, NWB 51/2018 S. 3859). Aber auch die Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter und Mitunternehmer zur privaten Nutzung könnte, so vermutet jedenfalls die OFD Nordrhein-Westfalen, eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellen.

Mit besten Grüßen

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1193
NWB HAAAH-12527