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NWB Nr. 14 vom Seite 930

Der Geschäftsbetrieb des § 8d KStG

Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs

Karsten Kusch

[i]Dörr/Reisich/Plum, NWB 7/2017 S. 496 Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 8d KStG für bestimmte Fälle die Möglichkeit geschaffen, trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels i.  S. des § 8c KStG die steuerlichen Verlustvorträge zu erhalten. Sie werden auf Antrag zu einem sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Der Erhalt dieser Verluste ist insbesondere daran gekoppelt, dass sowohl im vorangegangenen Beobachtungszeitraum als auch in der Zukunft ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten wird. [i]Dörr/Reisich/Plum, NWB 8/2017 S. 573 Der Geschäftsbetrieb des § 8d KStG stellt damit den zentralen Anknüpfungspunkt der Norm und das entscheidende Tatbestandsmerkmal dar. Die Abgrenzung und Auslegung des neuen normspezifischen Begriffs bereitet in der Praxis jedoch Schwierigkeiten. Der Beitrag erläutert den Begriff des Geschäftsbetriebs i. S. des § 8d KStG.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Bedeutung des Geschäftsbetriebs in § 8d KStG

[i]Bedeutung des Geschäftsbetriebs in § 8d KStG Der „Geschäftsbetrieb“ ist in § 8d KStG an zahlreichen Stellen von Bedeutung:

  • Die Körperschaft muss in den drei Jahren vor der Antragstellung bzw. seit ihrer Gründung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben (§ 8d Abs. 1 Satz 1 KStG).S. 931

  • [i]Keine Ein- oder RuhendstellungDer Ge...

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Der Geschäftsbetrieb des § 8d KStG

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