PiR Nr. 4 vom Seite 1

April! April! Der weiß nicht, was er will.

WP Dr. Jens Freiberg | Herausgeber | pir-redaktion@nwb.de

Im Gegenteil zu dem berühmten Frühlingsgedicht von Heinrich Seidel wissen wir genau, was wir wollen. Auch in der aktuellen Ausgabe der PiR wollen wir Ihnen einen Überblick über aktuell relevante Fragestellungen der internationalen Rechnungslegung geben. Gleichwohl lässt sich die vorranging auf das Wetter bezogene Feststellung auch auf andere Bereiche (man werfe nur den Blick auf die Diskussionen im britischen Unterhaus), insbesondere auch die (Fort-)Entwicklung der internationalen Rechnungslegung und des Enforcement übertragen.

Obwohl eine Anpassung des lange im Werden befindlichen Standards zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen seitens des IASB zunächst kategorisch ausgeschlossen wurde, man hatte ja geraume Zeit und intensiv mit den Anwendern über die Konzeption diskutiert, wurde im letzten Jahr die Tür für eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts aufgestoßen und eine Verschiebung um ein Jahr angekündigt. Bislang ist es bei der Ankündigung im Rahmen einer Sitzung geblieben, es fehlt die Anpassung/Ergänzung des Standards. Das ausstehende Amendment wird nicht auf den Anwendungszeitpunkt begrenzt werden, aufgenommen werden auch inhaltliche Korrekturen der Vorgaben. Einen Überblick über den zu erwartenden Änderungsrahmen gibt Jan-Velten Große . Erst wenn der Entwurf des IASB vorliegt, lässt sich beurteilen, wie hoch der Preis für einen Aufschub um ein weiteres Jahr tatsächlich ausfällt. Die Zeit, die bis zur verpflichtenden Erstanwendung bleibt, läuft weiter ab. Ein Innehalten im Umsetzungsprojekt ist wenig ratsam, seit der Entscheidung zur Verschiebung ist schon mehr als ein Quartal ins Land gezogen, die Unsicherheit ist weiterhin groß.

Benjamin Roos untersucht in seinem Beitrag die bilanzielle Abbildung des Cloud-Computing . Immer mehr Unternehmen lagern immer mehr Daten und Anwendungen in die „Wolke“ aus. Die Möglichkeiten der vertraglichen (Aus-)Gestaltung sind vielfältig. In Abhängigkeit von dem Umfang der angefragten (Dienst-)Leistung kann daher eine als Leasingverhältnis abzubildende Nutzungsüberlassung, ein immaterieller Vermögenswert oder lediglich ein schwebendes (Dauer-)Schuldverhältnis zu bilanzieren sein. Bei all den Wolken am Himmel bedarf es dennoch einer einzelfallbezogenen Würdigung.

Nahe legen möchte ich Ihnen auch die Ausführungen zu den Prüfungsschwerpunkten des österreichischen Enforcement . Die Pflicht zur Einrichtung einer Enforcement-Stelle gilt für alle europäischen Mitgliedstaaten, die Koordination der Aktivitäten – es bestehen nationale Freiheitsgrade – übernimmt ESMA, die auch die jährlichen Prüfungsschwerpunkte der Aufsicht für Europa vorstellt. In Österreich obliegt es der FMA, die nationalen Themen des Enforcement bekannt zu geben. Wie Josef Baumüller ab ausführt, gehen die Anforderungen des Enforcement über den vorgegebenen Rahmen der ESMA hinaus . Als problematisch wird die gesetzliche Grundlage, die eine vollumfängliche inhaltliche Prüfung vorsieht, herausgestellt. Betroffen ist insbesondere ein eventuell separat veröffentlichter nichtfinanzieller Bericht, da dieser eigentlich nicht in den Umfang des Enforcement einzubeziehen ist.

Selbstverständlich finden Sie auch in der April-Ausgabe der PiR die bekannten Rubriken , News, und unseren . Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre,

mit den besten Grüßen

Jens Freiberg

Fundstelle(n):
PiR 4/2019 Seite 1
NWB RAAAH-11475